Nullsteuersatz – Finanzministerium präzisiert Regelungen

13.03.2023
Ab wann eine PV-Anlage als umsatzsteuerfrei gilt und welche Komponenten außerdem steuerfrei sind, erfahren Sie hier.

Beschlossen wurde der Nullsteuersatz auf Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen im Rahmen der EEG-Novelle 2023 durch das Bundeskabinett bereits im September vergangenen Jahres. Kurz darauf fand sich die Vergünstigung auch im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 wieder. Doch erst Ende Februar hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit einem Schreiben unter dem Titel „Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)“ die in der praktischen Anwendung auftauchenden Fragen klargestellt. Dazwischen lagen mehrere Monate der Unsicherheit insbesondere für die Installationsbetriebe. Denn die mussten befürchten, auf Umsatzsteuerbeträgen sitzen zu bleiben, die sie den Kunden fälschlicherweise nicht in Rechnung gestellt hatten.  

Wesentliche und unwesentliche Komponenten der PV-Anlage 

Unklarheiten ergaben sich vor allen aus der im Jahressteuergesetz getroffenen Unterscheidung zwischen wesentlichen und nicht-wesentlichen Komponenten der PV-Anlage. Als wesentlich gelten jetzt neben den Modulen und dem Batteriespeicher u.a. der Wechselrichter, die Dachhalterung, das Energiemanagementsystem und die Solarkabel. Als nicht wesentlich wurden hingegen z.B. Schrauben, Nägel oder andere Kabel eingestuft. Laut dem BMF-Schreiben besteht der entscheidende Unterschied bei der Anwendung des Nullsteuersatzes darin, ob es sich um eine Komplett- oder eine Komponentenlieferung handelt. Wird an den Endkunden eine PV-Anlage geliefert und diese installiert, ist auf alle Komponenten – wesentliche wie unwesentliche – der Nullsteuersatz anwendbar. Werden nur einzelne, nicht-wesentliche Komponenten geliefert, sind diese von der Regelung ausgeschlossen und es ist die volle Umsatzsteuer zu entrichten. Grundsätzlich von der Anwendung des Nullsteuersatzes ausgeschlossen sind Ausgaben wie für eine PV-Versicherung (SOLARWATT KomplettSchutz) oder für die Wartung der PV-Anlage.   

Anwendbar ist der Nullsteuersatz laut BMF auch auf Nebenleistungen und sonstigen Leistungen, die dazu dienen, die Photovoltaikanlage in Betrieb zu nehmen. Dazu zählen u.a.  

  • Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister
  • Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage
  • Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers
  • Herstellung des AC-Anschlusses
  • Bereitstellung von Gerüsten
  • Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. aufgrund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist

Der Nullsteuersatz erfasst dabei nur die Lieferung an den Endkunden; in der Lieferkette vorausgehende Lieferungen, z. B. an einen Zwischenhändler, unterliegen dem Regelsteuersatz. 

Wie ist die 30 kWp-Grenze zu verstehen? 

Häufig missverstanden wurde in der Vergangenheit die 30 kWp-Grenze für den Nullsteuersatz. Die besagt nämlich nur, dass bis zu dieser Anlagengröße ein vereinfachtes Verfahren angewandt werden kann, nicht aber, das größere Anlagen von der Nullsteuer-Regelung ausgeschlossen sind.  

In § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UstG heißt es: (Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:) 

„die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird“ 

Das vereinfachte Verfahren besteht also darin, dass bei Anlagen bis 30 kWp ohne eine weitere Prüfung angenommen wird, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Aber auch größere PV-Anlagen auf „begünstigen Gebäuden“ oder in deren räumlicher Nähe profitieren von der Nullsteuer-Regelung, wenn direkt an den Endkunden ausgeliefert wird. Durch das BMF wurde in diesem Zusammenhang auch noch einmal klargestellt, welche Art von Gebäuden begünstigt werden. Das sind:  

  • Privatwohnungen
  • Wohnungen (inkl. Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen)
  • öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
  • öffentliche und andere Gebäude, die für begünstigte als auch nicht begünstigte Zwecke verwendet werden (Ausnahme: das Gebäude wird stark mehrheitlich gewerblich genutzt)

Ob es sich bei der errichteten Photovoltaikanlage um eine netzgebundene oder eine Inselanlage handelt, spielt für die Anwendung des Nullsteuersatzes keine Rolle. Auch auf die als Balkonkraftwerke bezeichneten Mini-PV-Anlagen aus ein bis zwei Modulen und einem Wechselrichter muss keine Mehrwertsteuer mehr gezahlt werden.  

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