EEG-Novelle 2023
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz bildet seit dem Jahr 2000 die Grundlage für die deutsche Energiewende. Erstmals wurde im Gesetz festgelegt, dass Strom aus erneuerbaren Quellen bevorzugt ins Stromnetz eingespeist wird und dass die Erzeuger feste Einspeisevergütungen erhalten.
Während das EEG am Anfang aus einigen wenigen Regelungen bestand, ist es heute auf über 100 Paragrafen angewachsen. Ergänzungen und Änderungen wurden stets über sogenannte EEG-Novellen vorgenommen, die wichtigsten in den Jahren 2012 und 2017.
Vorläufer: EEG-Novelle 2021
Im Laufe der Zeit hat sich Einiges an Regelungen und bürokratischen Hürden ins EEG eingeschlichen, wodurch der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien eher behindert als gefördert wurde. Dazu zählte der sogenannte 52 Gigawatt-Deckel, der ein Ende der EEG-Förderung für Photovoltaikanlagen bedeutet hätte, in dem Moment, in dem das Ausbauziel von 52 GW solarer Gesamtleistung erreicht worden wäre. Hinzu kam u.a. die Regelung, dass die EEG-Umlage auch auf den Verbrauch von selbst produzierten Solarstrom gezahlt werden musste. Die EEG-Novelle von 2021, noch von der rot-schwarzen Koalition beschlossen, hat einige dieser Fehlanreize bereits beseitigt.
2022: Osterpaket wird beschlossen
Mit Amtsantritt der Ampelkoalition Ende des Jahres 2021 war klar, dass die neue Regierung die Energiewende forcieren wird. Im Koalitionsvertrag von SPD, FDP und SPD hieß es dazu unter anderem: „Unser Ziel für den Ausbau der Photovoltaik (PV) sind ca. 200 GW bis 2030. Dazu beseitigen wir alle Hemmnisse, u. a. werden wir Netzanschlüsse und die Zertifizierung beschleunigen, Vergütungssätze anpassen, die Ausschreibungspflicht für große Dachanlagen und die Deckel prüfen. Auch innovative Solarenergie wie Agri- und Floating-PV werden wir stärken und die Ko-Nutzung ermöglichen.“ Schnell wurden zwei Gesetzespakete angekündigt, von denn das erste den Namen „Osterpaket“ erhielt.
Dieses “Osterpaket” wurde Anfang Juli 2022 vom Bundestag beschlossen. Es beinhalte neben einer Novellierung des bestehenden EEG 2021 auch neue Regelungen mit Wirksamkeit ab 01.01.2023. Die im Rahmen des EEG 2023 ebenfalls beschlossene Senkung der EEG-Umlage auf Null wurde bereits zum 1. Juli 2022 wirksam. Seit dem 1. Januar 2023 ist die EEG-Umlage vollständig abgeschafft.
EEG 2023: Abbau von Bürokratie
Der Ausbau erneuerbarer Energien wurde mit der aktuellen EEG-Novelle vom Gesetzgeber als von „überragendem öffentlichen Interesse“ und wichtig für die „öffentliche Sicherheit“ verankert (§2 EEG). Durch diese Stärkung der Bedeutung der erneuerbaren Energien gewinnen Wind, Solar, Biomasse etc. an Gewicht, unter anderem bei Gerichtsverfahren im Planungsprozess.
Wesentliche Verbesserungen für private Anwender von Solaranlagen bringt die EEG-Novelle von 2023 in folgenden Bereichen:
- Erhöhung der EEG-Einspeisevergütung
- Abschaffung der 70 %-Regel
- Möglichkeit zum Anmelden zweier Anlagen auf einem Dach
- Vereinfachung bei der Steuer
- Vereinfachung des Netzanschlusses
- Regelungen zur Begünstigung von Mieterstrom
- Erweiterte Möglichkeiten bei denkmalgeschützten Gebäuden
Einspeisevergütung
Neu und auch für private Haushalte relevant ist eine Unterscheidung zwischen Voll- und Überschuss-Einspeiseanlagen. Ein Wechsel zwischen beiden Varianten ist jederzeit möglich, allerdings muss beachtet werden, dass beide Solaranlagen über separate Messeinrichtungen verfügen.
Die Einspeisevergütung wird für alle Anlagengrößen deutlich angehoben. Aufgrund der monatlichen Degression (Absenkung der Einspeisevergütung) war es bisher sinnvoll, die PV-Anlage so früh wie möglich anzumelden. Dieser Zeitdruck entfällt jetzt. Bis Anfang 2024 soll die Degression ausgesetzt werden und danach nur noch halbjährlich erfolgen.
Um den Volleinspeisebonus zu erhalten, muss der gesamte im Kalenderjahr erzeugte Strom ins Netz eingespeist werden. Zudem muss diese Volleinspeisung bis zum 1. Dezember für das Folgejahr angemeldet werden.
Auch ist die Anmeldung von zwei Anlagen auf einem Dach möglich - eine für Überschusseinspeisung und eine für Volleinspeisung. Dies macht für viele eine Vollbelegung ihres Daches und eine Trennung für Eigenverbrauch- und Volleinspeiseanlage interessant.
Anlagengröße | Vergütung in Cent/kWh bei Überschusseinspeisung | Vergütung in Cent/kWh bei Volleinspeisung |
---|---|---|
bis 10 kWp | 8,11 | 12,87 |
bis 40 kWp | 7,03 | 10,79 |
bis 100 kWp | 5,74 | 10,79 |
Stand Februar 2024
70 % Regel für Neuanlagen bis 25 kWp abgeschafft
Bereits zum 15. September 2022 wurde die 70 %-Regel (Begrenzung der Wirkleistung auf 70 %) zumindest teilweise abgeschafft. Das galt zunächst nur für Neuanlagen bis einschließlich 25 kWp, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen wurden. Seit dem 01. Januar 2023 ist die Begrenzung auch für Bestandsanlagen bis zu einer Größe von einschließlich 7 kWp weggefallen. Die geringe Größe der Solaranlagen, die durch diesen Wegfall begünstigt werden, stieß bei vielen Anwendern auf Kritik.
Für größere Bestandsanlagen bleibt die 70 %-Regel in Kraft. Die Wirkleistungsbegrenzung wird jedoch aufgehoben, wenn die PV-Anlage wie im Messstellenbetriebsgesetz gefordert, mit einem intelligenten Messsystem (Smart Meter Gateway) nachgerüstet wurde.
Zwei Anlagen auf einem Dach
Vor allem gewerbliche Nutzer und Hausbesitzer mit großen Dächern profitieren von der Regelung, dass in Zukunft die Anmeldung von zwei Anlagen auf einem Dach möglich sein soll. Eine PV-Anlage kann dabei für die Überschusseinspeisung und eine für die Volleinspeisung genutzt werden. Der bisher notwendige zeitliche Abstand von 12 Monaten zwischen dem Bau beider Anlagen entfällt.
Die Regelung macht die Nachrüstung von Volleinspeise-Anlagen attraktiv, vor allem auf Lagerhäusern, Stallungen und anderen großen Dachflächen. Auch schafft sie einen höheren Anreiz für die Vollbelegung der Dachfläche, insbesondere bei mangelnder Höhe des Eigenverbrauchs (z.B. bei landwirtschaftlichen Betrieben).
Steuerliche Änderungen
Die Bundesregierung hat zusätzliche Maßnahmen in die Wege geleitet, um steuerliche und bürokratische Hürden für den Betrieb von Photovoltaikanlagen abzubauen. Einnahmen aus der Photovoltaik und Entnahmen für die Selbstversorgung werden steuerfrei – für Einfamilienhäuser bis zu einer Anlagengröße von 30 kWp, für Mehrfamilienhäuser bis 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit und bis zu einer Gesamtmenge von 100 kWp.
Für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen sowie zugehöriger Komponenten und Speicher wird bei Einsatz für Wohnungen und öffentliche Gebäude keine Umsatzsteuer erhoben (Nullsteuersatz). Die Grenze für die Befreiung von Ertrag- und Gewerbesteuer wurde von 10 auf 30 kWp angehoben (Photovoltaik ohne Finanzamt).
Außerdem dürfen sich private PV-Betreiber mit einer Anlage bis zu 30 kWp künftig von Steuerhilfevereinen unterstützen lassen, was bisher aufgrund der unternehmerischen Betrachtung der PV-Anlage nicht möglich war. Vereinfacht wird auch das Erbrecht für Landwirte, durch die Zuordnung der Agri-PV zum Grundvermögen des landwirtschaftlichen Betriebes.
Netzanschluss
Bei der Inbetriebnahme von PV-Anlagen bis 30 kWp muss der Netzbetreiber nur noch in Ausnahmefällen anwesend sein. Die Betreiber sollten das Anschlussbegehren möglichst frühzeitig beim Netzbetreiber abgeben - dieser muss dann nur noch eine schriftliche Zusage geben.
Es ist geplant, dass der Netzanschluss und die Übermittlung aller Unterlagen künftig über ein Webportal des Netzbetreibers möglich sein sollen. Dafür werden alle Netzbetreiber vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, Webportale mit möglichst einheitlicher Gestaltung einzurichten: "Ab dem 1. Januar 2025 sollen neue gesetzliche Vorgaben (§ 8 Abs. 7 EEG 2023) zu einer deutlichen Vereinfachung und Beschleunigung der Bearbeitung von Netzanschlussbegehren führen." (Quelle)
Mieterstrom
Das Mieterstrom-Modell wird bislang vor allem in größeren Wohngebäuden ab ca. 15 Wohneinheiten genutzt. Anbieter der Mieterstromtarife sind oftmals bereits bestehende Stromversorger, die keine Schwierigkeiten z.B. mit dem Erfüllen der Lieferantenpflichten haben. Vermieter übernehmen wegen der verbleibenden Hürden kaum selbst die Mieterstromlieferung. Als Folge wird Mieterstrom gerade in kleineren Mehrparteiengebäuden kaum umgesetzt: Für professionelle Akteure sind Projekte dieser Größe nicht attraktiv genug, für die eigenständige Umsetzung durch den Vermieter oder die Wohneigentümer-Gemeinschaft sind die rechtlichen Hürden zu hoch. Diese Hürden sollen durch das EEG 2023 abgebaut werden.
Bereits umgesetzte Maßnahmen:
- Mieterstromzuschlag kann nun auch für Anlagen größer als 100 kW beansprucht werden
- EEG-Umlage, die auch auf die Mieterstrom-Lieferungen zu zahlen war, wurde gestrichen
- Mieterstromzuschlag blieb in seiner Höhe erhalten und die Degression wurde ausgesetzt.
- Mieterstrom-Förderung auch dann möglich, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber nicht selbst die Verantwortung als Stromlieferant der Bewohnerinnen und Bewohner übernimmt, sondern dies einem Dritten überlässt.
Geplante Maßnahmen:
- Einführung des virtuellen Summenzählers
- Gemeinschaftliche Versorgung innerhalb eines Gebäudes
- Entbürokratisierung und Weiterentwicklung des bestehenden Mieterstrommodells
Quelle: Photovoltaikstrategie der Bundesregierung, S. 22 f.
PV und Denkmalschutz
Besitzer denkmalgeschützter Gebäude, die keine PV-Anlage auf ihrem Hausdach errichten können, bekommen die Möglichkeit, Solaranlagen „im Garten“ zur errichten. Diese dürfen max. 20 kWp Leistung bringen und höchstens die gleiche Grundfläche wie das Wohngebäude aufweisen.
Weitere Änderungen - Mehr Platz für PV-Großprojekte
Insgesamt hat sich die Bundesregierung ehrgeizige Ziele gesetzt: Bis 2026 werden die Zubauziele für die Photovoltaik schrittweise auf 22 GW pro Jahr angehoben, bis 2030 ist eine installierte PV-Leistung 215 GW vorgesehen. Der Anteil der Photovoltaik am Strommix soll dann 30 % betragen. Zum Vergleich: Zuvor waren 60 GW und 10 % anvisiert.
Dieses Ziel ist allein mit privater Photovoltaik nicht zu erreichen. Deshalb wurden auch zusätzliche Flächen für die Solarstromgewinnung freigegeben – u.a. wurden die Solar-Randstreifen für Autobahnen und Schienenwege von 200 Meter auf 500 Meter erweitert – und neuere Konzepte wie Agri-PV, Floating-PV (schwimmende PV), Moor-PV oder Parkplatz-PV in die Freiflächenausschreibungen integriert.
Zudem gab es einige Erleichterungen hinsichtlich der Notwendigkeit von Ausschreibungen:
- So müssen gewerbliche Dachanlagen, die sich über Marktprämien finanzieren, künftig nicht mehr an Ausschreibungen teilnehmen.
- Die Ausschreibung für das Optionsmodell mit Eigenverbrauch entfällt für Anlagen zwischen 300 und 750 kWp.
- Ausschreibungsmengen und Bagatellgrenzen für die Ausschreibungen werden angehoben
- Windenergie- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften werden von den Ausschreibungen ausgenommen (alle drei Jahre ein ausschreibungsfreies Projekt innerhalb einer Technologie).
Für die Umsetzung aller Maßnahmen wird ein Finanzierungsbedarf von 20-23 Milliarden Euro veranschlagt. Laut Gesetz soll die Erneuerbaren-Förderung komplett entfallen, sobald der Kohleausstieg abgeschlossen ist. Dieses Ziel soll bis spätestens 2038 erreicht werden.