EEG-Novelle 2021

15.01.2021

Was ändert sich für Betreiber von Photovoltaikanlagen?

Haus mit Solarmodulen auf dem Dach

Was ändert sich für Betreiber von Photovoltaikanlagen?

Seit Anfang des Jahres ist sie geltendes Recht: Die siebte Novelle zum Erneuerbaren Energien Gesetz. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die Auswirkungen. 

Die Anmeldung kleiner Anlagen beim Netzbetreiber wird vereinfacht. Wer den Anschluss für Anlagen bis 10,8 kWp beantragt und nicht innerhalb eines Monats einen Anschlussplan vom Netzbetreiber erhält, kann die Anlage in Betrieb nehmen.

Smart-Meter Pflicht

Die Smart Meter Einbaupflicht greift nicht für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 7 kWp. Bei Anlagen zwischen 7 und 25 kWp muss der Abruf der Ist-Einspeisung ermöglicht werden. Größere Anlagen sind mit der Technik zur ferngesteuerten Regelung auszustatten. 
Ausnahme: Befindet sich die Anlage hinter einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a EWG, dann gilt die Einbaupflicht unabhängig von der Größe der Anlage. 

Post-EEG-Anlagen und Förderung

Betreiber von „ausgeförderte Anlagen“ bis 100 kW, die nach dem alten EEG keine Einspeisevergütung mehr erhalten, können ihren Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen. Dafür erhalten sie einen Jahresmarktwert (ca. 4  Cent / kWh) abzüglich einer Vermarktungspauschale von 0,4 Cent pro kWh. Die bis Ende 2027 gültige Übergangsregelung ermöglicht auch die Eigenversorgung mit Einspeisung von Überschüssen. 
Alternativ zur Anschlussförderung kann die Direktvermarktung gewählt werden. Für diesen Fall ist die Messung und Regelung der Ist-Einspeisung vorgeschrieben. Wird der gesamte Strom eingespeist, entfällt bei Anlagen bis 100 kW diese Pflicht. Um die Option zur Direktvermarktung nutzen zu können, muss vor Beginn des Kalendermonats eine Meldung an den Netzbetreiber erfolgen. 

Anlagen bis 30 kW, egal ob Neu- oder Bestandsanlagen, sind bis zu einem Eigenverbrauch von 30 MWh von der EEG-Umlage befreit.  Das heißt, die  EEG-Umlage spielt für Privatdächer keine Rolle mehr, die Vollbelegung wird immer attraktiver .

Große Dachanlagen zwischen 300 und 750 kW erhalten nur noch für 50 % der erzeugten Strommenge eine gesetzliche Vergütung, die Restmenge muss entweder selbst verbraucht oder direkt vermarktet werden. Im neuen EEG wurde ein separates Ausschreibungssegment für Anlagen auf und an Gebäuden und an Lärmschutzwänden definiert.

Mieterstrom-Modell

Einige Verbesserungen bringt das EEG auch für das Mieterstrom-Modell. So darf jetzt auch ein vom Vermieter beauftragter Energiedienstleister den Strom liefern, bisher bestand hier rechtliche Unsicherheit.  Auch dürfen gemeinschaftliche Solaranlagen jetzt auch von der Nachbarschaft mitgenutzt werden (Quartierslösung).

Aktuelle Informationen finden Sie im Beitrag EEG-Novelle 2023

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