Einspeisevergütung 2024
Das im Jahr 2000 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fördert die Umstellung unserer Energieversorgung auf erneuerbare Energien. Eine Form der im Gesetz festgeschriebenen Förderungen ist die Einspeisevergütung, die in unterschiedlicher Höhe für Windkraft-, Solar-, Wasserkraft-, Geothermie- und Biomasseanlagen gezahlt wird. Das bedeutet: Jede aus erneuerbaren Energien erzeugte Kilowattstunde Strom, die ins öffentliche Netz eingespeist wird, wird über 20 Jahre hinweg garantiert vergütet. Im Folgenden liegt der Fokus jedoch auf der Einspeisevergütung für Solarstrom aus privaten Photovoltaikanlagen.
Was ist die Einspeisevergütung?
Die Einspeisevergütung, gelegentlich auch als Einspeisungsvergütung bezeichnet, ist eine staatlich festgelegte Vergütung, um die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, d. h. mit Windkraft-, Solar-, Wasserkraft-, Geothermie- und Biomasseanlagen erzeugten Strom, zu fördern.
Die Einspeisevergütung wurde mit dem EEG eingeführt. Ziel war es, die erneuerbaren Energien, die sich damals noch nicht selbst tragen konnten, über einen garantierten Mindestpreis in den Markt zu integrieren. Diese Aufgabe wurde erfüllt, weshalb die Vergütungssätze heute deutlich niedriger ausfallen als in der Anfangszeit.
Wie hoch ist die aktuelle Einspeisevergütung für Solarstrom?
Die Höhe der Photovoltaik-Einspeisevergütung hängt ab vom Datum der Inbetriebnahme und der Größe der PV-Anlage. Mit der EEG-Novelle 2023 hat sich das ein wenig geändert.
Datum der Inbetriebnahme
In den letzten Jahren sank die Einspeisevergütung monatlich, abhängig von der zugebauten Menge an Photovoltaik-Leistung. Mit der EEG-Novelle 2023 wurde die Einspeisevergütung auf 8,6 Cent / kWh (Anlagen bis 10 kWp) bzw. auf 7,5 Cent pro kWh (Anlagen bis 40 kWp) festgelegt und die Degression vorübergehend ausgesetzt. Im August 2022 erfolgte eine Anpassung auf 8,2 bzw. 7,1 Cent/kWh.
Seit dem 1. Februar 2024 - mit wieder einsetzender Degression - beträgt die Einspeisevergütung 8,11 bzw. 7,03 Cent / kWh (bis 31.07.2024). Die Sätze für die Einspeisevergütung gelten damit immer für 6 Monate. Vollständig abgeschafft wurde durch die EGG-Novelle der als „atmender Deckel“ bezeichnete Steuermechanismus, anhand dessen die Höhe der Degression bestimmt wurde.
Der aktuell gültige Satz der Einspeisevergütung wird von der Bundesnetzagentur festgelegt und auf bundesnetzagentur.de unter EEG-Registerdaten und -Fördersätze veröffentlicht. Im Abschnitt „Fördersätze für Solaranlagen und Mieterstromzuschlag“ findet sich das Dokument „Anzulegende Werte für Solaranlagen …“ mit den aktuellen Werten für Einspeisevergütung, Mieterstromzuschlag und die Vergütung nach Marktprämienmodell.
Das neue EEG unterscheidet zwischen Überschusseinspeisung (auch Teileinspeisung) und Volleinspeisung. Volleinspeiser erhalten zur Einspeisevergütung einen Zuschlag von 4,8 bzw. 3,8 Cent pro kWh. Das ist zum Beispiel für alle interessant, die über große Dachflächen verfügen. Hier kann eine PV-Anlage zur Überschusseinspeisung (Selbstversorgung) und eine zur Volleinspeisung errichtet werden (Generierung zusätzlicher Einnahmen).
Privaten Anlagenbetreibern steht in der Regel nur eine begrenzten Dachfläche zur Verfügung, weshalb die Anlage in erster Linie genutzt wird, um den Eigenverbrauch zu decken. Eine Volleinspeisung lohnt sich in diesem Fall nicht, denn die Einnahmen aus der Einspeisung in Netz sind deutlich geringer als die Ersparnis beim Eigenverbrauch des Solarstroms.
Anders ausgedrückt: Das durch Eigenverbrauch gesparte Geld leistet einen höheren Beitrag dafür, dass sich die Kosten der Solaranlage amortisieren als die Einnahmen aus der Vergütung für die Überschusseinspeisung.
Größe der PV-Anlage
Die Einspeisevergütung wird für PV-Anlagen bis 750 kWp gezahlt, für größere PV-Anlagen muss eine Ausschreibung erfolgen.
Bei der Höhe der Einspeisevergütung wird in vier Gruppen unterschieden, je nachdem, ob es sich um eine PV-Anlage bis 10, bis 40, bis 100 kWp oder darüber („sonstige“ Anlagen bis 750 kWp) handelt. Die ersten drei Gruppen, die vor allem die zur Selbstversorgung errichteten Anlagen von Privatanwendern und Gewerbetreibenden umfassen, fallen unter § 48 Abs. 2 EEG (Werte für „Wohngebäude, Lärmschutzwänden und Gebäude“). Umso größer die Anlage ist, umso geringer fällt die Förderung aus. Seit August 2022 werden zum Beispiel folgende Beiträge gezahlt:
Anlagengröße | Einspeisevergütung in Cent / kWh |
---|---|
bis 10 kWp | 8,20 |
bis 40 kWp | 7,10 |
bis 100 kWp | 5,80 |
Wer kann die Einspeisevergütung erhalten?
Die Einspeisevergütung kann jeder erhalten, der Strom aus erneuerbaren Energien ins Netz einspeist. Organisatorische Voraussetzung dafür ist nur die Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur über das Markstammdatenregister. Ohne den Eintrag gibt es auch keine Förderung bzw. keine Einspeisevergütung.
Technisch bedarf es eines Netzanschlusses, der beim Netzbetreiber beantragt werden muss. Wird die PV-Anlage von einem Fachbetrieb installiert, übernimmt dieser im Normalfall die Antragstellung. Der Netzbetreiber ist zwar verpflichtet, den Anschluss herzustellen, die konkrete Umsetzung kann aber unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen. Durch die im EEG 2023 beschlossenen Änderungen sollte sich der Netzanschluss aber vereinfachen.
Für die Inbetriebnahme bedarf es eines Zwei-Wege-Zählers, der nicht nur den bezogenen, sondern auch den ins Netz eingespeisten Strom messen kann. Diese Messung ist Voraussetzung für die Zahlung der Einspeisevergütung. Der Zähler wird vom Netzbetreiber gegen eine geringe jährliche Mietgebühr zur Verfügung stellt, ein Kauf lohnt sich im Allgemeinen nicht.
Entwicklung der Einspeisevergütung für die Photovoltaik
Ziel der Einspeisevergütung bei Ihrer Einführung war es, die für die Gewinnung erneuerbarer Energien eingesetzten Techniken und Verfahren zu fördern, da diese noch nicht in der Lage waren, allein durch marktübliche Einnahmen zu bestehen. Die Zusicherung eines Mindestpreises ermöglichte zudem Planungssicherheit, wodurch Windkraft, Solarthermie, Photovoltaik etc. für Investoren interessant wurde.
Die Einspeisevergütung war von Beginn an degressiv angelegt, d.h. sie wird im zeitlichen Verlauf immer geringer – momentan ist die Degression allerdings ausgesetzt. Die Einspeisevergütung für Solarstrom lag anfangs bei 99 Pfennig pro Kilowattstunde (ca. 50 Cent / kWh). Die erste Fassung des EEG sah vor, dass „die Mindestvergütung beginnend mit dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um fünf vom Hundert gesenkt…“ wird. Zudem wurde ein Ausbauziel von 350 Megawatt festgelegt.
Die Ausbauziele sind seitdem mehrfach nach oben korrigiert worden. Lange Zeit galten 52 GW PV-Leistung als das endgültige Ausbauziel, bei dessen Erreichen die Förderung mittels Einspeisevergütung eingestellt werden sollte. Im Juli 2020 wurde die als "Solardeckel" oder „52 GW-Deckel“ bezeichnete Obergrenze jedoch abgeschafft.
Auch die Degressionsrate wurde immer wieder angepasst, vor allem, um eine Überförderung zu vermeiden. So werden die Vergütungssätze pro Kilowattstunde bald schon quartalsweise und dann monatlich festgelegt. In Zukunft wird diese Anpassung wohl halbjährlich erfolgen.
Für die Festlegung der Degression wurde lange Zeit das aktuelle Ausbauvolumen berücksichtigt. Das heißt, wenn viel Photovoltaik zugebaut wurde, sank die Einspeisevergütung stärker. Dieser Mechanismus wurde als „atmender Deckel“ bezeichnet. Mit der EEG-Novelle 2023 wurde er abgeschafft.
Nach über 20 Jahren EEG ist die Erzeugung von Strom mittels Photovoltaik, Wind oder anderen regenerativen Quellen weitestgehend etabliert. Die mittlerweile recht niedrige Einspeisevergütung (8,2 bzw. 7,1 Cent pro kWh) leistet jedoch noch immer ihren Anteil bei der Refinanzierung der Investitionen. Ökonomisch ist es aber mittlerweile sinnvoller, den selbstproduzierten Solarstrom weitestgehend auch selbst zu verbrauchen. Der finanzielle Nutzen des Eigenverbrauchs ist bei Strompreisen von 40 Cent und mehr sowie bei Gestehungskosten für PV-Strom von 10 bis 15 Cent (jeweils pro kWh) deutlich höher als die Einnahme aus der Einspeisevergütung.
Einspeisevergütung als Einnahme
Die Einnahmen aus der Einspeisevergütung leisten einen Anteil an der Finanzierung einer Photovoltaikanlage. Auch wenn diese Einnahmen mittlerweile eher gering ausfallen, so müssen sie unter bestimmten Umständen bei der steuerlichen Betrachtung der Anlage berücksichtigt werden. Seit dem Lohnsteuergesetz 2022 und der Einführung des Nullsteuersatzes auf Photovoltaik betrifft das jedoch nur noch einen geringen Teil der Betreiber:innen privater Photovoltaikanlagen.
Wurde nicht die Kleinunternehmer-Regelung gewählt, ist eine Umsatzsteuer auf die Einnahmen zu zahlen. Auch der Eigenverbrauch muss hierbei berücksichtigt werden, bei dem es sich steuerrechtlich um eine „Entnahme von Betriebsvermögen bzw. Betriebsmitteln für private Zwecke“ handelt.
Berücksichtigt werden müssen die Einnahmen aus der Einspeisevergütung auch bei der Ertragssteuer (für private Anwender: Einkommenssteuer). Allerdings genügt unter bestimmten Voraussetzungen ein formloser schriftlicher Antrag für die Befreiung.
Selbstständige sollten darauf achten, dass ihre Einnahmen aus der PV-Anlage steuerlich ihrer Selbstständigkeit zugerechnet werden. Für Kleinunternehmer kann das mit einer Überschreitung der Umsatzsteuergrenzen einhergehen.
Was passiert nach dem Auslaufen der Einspeisevergütung?
Die Einspeisevergütung wird für 20 Jahre gezahlt. Nach dem Auslaufen der EEG-Förderung (Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge) bleibt der Anspruch auf Netzanbindung – und die damit verbundene Abnahmepflicht des Stroms nach § 8 EEG – erhalten.
"Auch wenn der Vergütungszeitraum abgelaufen ist und damit der originäre Förderanspruch nach dem EEG nicht mehr besteht, handelt es sich weiterhin um eine Anlage im Sinne des EEG. Nach gegenwärtiger Rechtslage bleibt damit auch der Anspruch auf Netzanbindung der EEG-Anlage bestehen (sog. kleiner Anwendungsbereich des EEG)."
Im Jahr 2020 wurde eine weiterführende Lösung für sogenannten „Post-EEG-Anlagen“ ins Gesetz aufgenommen. Laut EEG Novelle 2021 erhalten die Betreiber, vorerst bis 2027, für den Strom ausgeförderter Anlagen eine Vergütung in Höhe des Marktwertes (= durchschnittlicher Börsenstrompreis) abzüglich einer Vergütungspauschale. Die auf diesem Wege erzielbaren Vergütungssätze pro Kilowattstunde liegen zwischen 3 und 4 Cent. Eine Volleinspeisung lohnt sich also noch weniger, der selbst erzeugte Strom sollte weitestgehend in den Eigenverbrauch fließen.