Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz – kurz GEG – legt den Rahmen für die energetischen Mindestanforderungen an Neubauten, Bestandsgebäude und den Einsatz von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteversorgung fest. Die Regelungen der GEG-Novelle 2024 sollen dafür sorgen, dass auch der Gebäudesektor seine Klimaziele erfüllt.
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    Das Gebäudeenergiegesetz – kurz GEG – zielt auf einen sparsamen Energieverbrauch in Gebäuden. Zugleich unterstützt es den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Energieversorgung. Das Gebäudeenergiegesetz ist ein zentraler Hebel, um klimaschädigende Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor zu reduzieren. Es ist ein wichtiges Instrument für den Klimaschutz.  

    Gebäudeenergiengesetz (GEG)

    Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

    Der vollständige Name des Gebäudeenergiegesetzes lautet „Gesetz zur Einsparung von Energie und Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“. Das GEG gilt für alle beheizbaren oder klimatisierbaren Gebäude. Es legt den Rahmen für die energetischen Mindestanforderungen an Neubauten, Bestandsgebäude und den Einsatz von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteversorgung fest. Das GEG umfasst Vorgaben zu Heizungs- und Klimatechnik sowie zur Wärmedämmung und Kühlung von Gebäuden. 

    Das Gebäudeenergiegesetz findet Anwendung auf Bauvorhaben und ist die rechtliche Grundlage für Bauanträge, Bauanzeigen und Kenntnisgaben. Mit Kenntnisgaben bzw. Kenntnisgabeverfahren ist gemeint, dass anstelle einer behördlichen Genehmigung, ein Bauprojekt zur Kenntnis bei Behörden angezeigt wird. 

    Warum gibt es das Gebäudeenergiegesetz?

    Schätzungsweise rund 35 Prozent des Energieverbrauchs in Deutschland entfallen auf Gebäude. Dadurch verursacht der Gebäudesektor jährlich circa 120 Millionen Tonnen an Treibhausgasemissionen. Für das Erreichen der Klimaschutzziele in Deutschland müssen diese Emissionen im Gebäudesektor um mehr als 40 Prozent zum Vergleichsjahr 1990 reduziert werden. In den letzten Jahren hat der Gebäudesektor die anvisierten Ziele jedoch immer wieder verfehlt

    Als zentraler Stellhebel, um die Klimaschutzziele zu erreichen, soll das Gebäudeenergiegesetz dienen. Das GEG trat am 1. November 2020 in Kraft und löste drei bis dahin geltende Regelwerke - die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Diese fasst das Gebäudeenergiegesetz nun in einem vereinheitlichten Regelwerk zusammen. Die bis dahin gültigen Gesetze traten damit außer Kraft, zum Teil wurden jedoch Regelungen in das neu gestaltete GEG übernommen. 

    Das GEG ist insgesamt verständlicher und damit nachvollziehbarer. Es trägt zum Abbau von Bürokratie bei. Denn die alten Gesetze widersprachen sich teilweise und ließen sich daher nur schwer in der Praxis anwenden. Das GEG erleichtert somit Bauplanern, Handwerkern und Gebäudeeigentümern die Umsetzung der rechtlichen Anforderungen. 

    Für welche Gebäude greift das Gebäudeenergiegesetz?

    Das Gebäudeenergiegesetz gilt laut Paragraf 2 GEG 2020 für Wohngebäude in privatem Eigentum wie auch für öffentliche Gebäude. Wesentliches Kriterium ist, dass es sich hierbei um beheizte und klimatisierte Gebäude handelt. Gebäude wie Stall- oder Lagerhallen, Gewächshäuser oder Gebäude, die zu Religionszwecken genutzt werden, fallen nicht unter das GEG. 

    Ebenso vom Gebäudeenergiegesetz ausgenommen sind Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen sowie Gebäude, deren Bausubstanz als erhaltenswert eingestuft ist. Hier darf von gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen abgewichen werden, sofern dadurch die Maßnahmen zur Ertüchtigung das äußere Erscheinungsbild beeinflusst werden würde.

    Das GEG gilt für alle Sanierungsmaßnahmen in Gebäuden. Jedoch besteht eine Bagatellgrenze, wenn weniger als 10 Prozent der Baufläche davon betroffen sind. In dem Fall kommt das GEG nicht zur Anwendung. Bei umfangreichen Sanierungsmaßnahmen muss hingegen der Wärmeschutz berücksichtigt werden und unter Umständen eine Dämmung erfolgen.

    Was regelt das Gebäudeenergiegesetz?

    Das Gebäudeenergiegesetz ist die gesetzliche Grundlage, wenn es um den Neubau von Gebäuden oder Sanierungen geht. Neben den energetischen Mindestanforderungen und Energiestandards in Gebäuden enthält es Vorgaben zum Heizungsaustausch oder zum Energieausweis. Das GEG soll den wachsenden Erfordernissen beim Klimaschutz und der Energieeffizienz nachkommen und bezieht sich auf das Klimaschutzprogramm 2030 des Bundes. 

    Gleichzeitig soll das GEG dafür sorgen, dass Wohnraum und auch das Bauen bezahlbar bleiben. Es vereint daher den Anspruch an Wirtschaftlichkeit und Umweltfreundlichkeit in sich. Das GEG setzt auf nationaler Ebene europäische Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und Rates) zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um. Es bestimmt die energetischen Anforderungen an das Gebäude. 

    Berechnungsgrundlagen des GEG

    Laut GEG dürfen beispielsweise bestimmte Werte für den Jahresprimärenergiebedarf nicht überschritten werden. Die zentrale Kenngröße gibt an, wie viel Energie für das Heizen, Lüften, Kühlen und die Warmwasserbereitung im Jahr benötigt wird. Über den Jahresprimärenergiebedarf lässt sich ermitteln, welche Umweltauswirkungen Gebäude haben. Die Kennzahl umfasst alle Prozesse der Energiebereitstellung vom Rohstoffabbau über den Transport bis hin zur Nutzung im Gebäude. 

    Alternativ zum Primärenergiebedarf lässt sich auch die Menge zulässiger Treibhausgasemissionen berechnen. Allerdings ist dies die weniger gebräuchliche Methode. Ebenso dürfen laut GEG bestimmte Werte beim Wärmeverlust der Gebäudehülle nicht überschritten werden. Ist dies der Fall, muss gegebenenfalls nachgerüstet werden. Zu den entsprechenden Maßnahmen gehören beispielsweise das Dämmen der Gebäudehülle oder der obersten Geschossdecke.

    Das Gebäudeenergiegesetz zielt zudem auf den Einsatz energieeffizienter Anlagentechnik bei Heizungen, Lüftungen, Kühl- und Warmwasseranlagen. Dazu zählen auch das Ausstatten von Heizungsanlagen mit Raumtemperaturreglern oder das Auswechseln von Anlageteilen wie veralteter Heizkessel.  

    Welche Änderungen gab es mit Einführung des GEG?

    Zahlreiche Regelungen der ersten Fassung des GEG wurden aus den Vorgänger-Gesetzen übernommen. So wurden beispielsweise aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) die energetischen Anforderungen an Neubauten und an den Gebäudebestand eins zu eins übertragen. Damit fanden keine höheren Anforderungen für den Wärmeschutz Eingang ins GEG und die gesetzlichen Vorgaben bei einer Sanierung oder beim Dämmen blieben unverändert. Im Jahr 2023 stellte der Gesetzgeber die geltenden Regelungen auf den Prüfstand und in der Folge wurden höhere energetische Anforderungen an Neubauten und bestehende Gebäude definiert. Neuregelungen im GEG betreffen vor allem:  

    • den Austausch von Heizungsanlagen
    • den Einsatz erneuerbarer Energien
    • das Erbringen von Nachweisverfahren
    • das Ausstellen von Energieausweisen
    • das Erbringen einer Erfüllungserklärung
    • die Pflicht zur Inanspruchnahme von Energieberatungen
    • die Regelung von Förderungen

    Heizungsanlagen 

    Im GEG neu geregelt wurden Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen. Das GEG sieht bereits seit seiner ersten Fassung ab 2026 ein Verbot für den Einbau und Betrieb von Öl- oder Kohlekesseln vor.  Um in den Genuss einer Förderung zu kommen, müssen jetzt mindestens 65 % der für die Heizung aufgewandten Energie aus erneuerbaren Quellen zur Verfügung gestellt werden. Der Neueinbau fossiler Heizungen wird nun durch zusätzliche Regelungen erschwert. 

    Ausnahmen bestehen jedoch u.a. für Eigentümer, die vor 2002 ihr Haus bezogen haben und die keine Möglichkeiten für einen Austausch der Heizung oder den Einsatz erneuerbarer Energien haben.

    Erneuerbare Energien

    Für Neubauvorhaben von Wohn- und Nichtwohngebäuden wurde im GEG der Einsatz von erneuerbaren Energien zu einem bestimmten Prozentsatz für die Wärmeversorgung vorgesehen. Der Anteil berechnete sich bisher nach der gewählten Technologie und konnte daher unterschiedlich hoch ausfallen. Mittlerweile sind 65 % erneuerbare Energien für Neubauten vorgeschrieben. Für alle anderen Gebäude gelten großzügige Übergangsfristen und verschiedene technologische Möglichkeiten.

    Ebenso legt das GEG fest, dass Gebäude in öffentlicher Hand mit einer erneuerbaren Energieversorgung auszustatten sind, wenn sie grundlegend renoviert werden. 

    Der Gesetzgeber sieht die Nutzung von Solarthermie, Wärmepumpen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK), Brennstoffzellenheizung sowie den Einsatz von Fern- und Abwärme vor. Ebenso zulässig sind die Nutzung von Biogas, Biomethan oder biogenen Flüssiggasen in Brennwertkesseln oder über Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. 

    Der Vorgabe zur Nutzung von erneuerbarer Energie kann auch durch gebäudenah erzeugten erneuerbaren Strom nachgekommen werden. Entscheidend hierbei ist, dass mindestens 15 Prozent des grünen Stroms in die Wärme- bzw. Kälteversorgung fließen.    

    Nachweisverfahren

    Ein mit dem Gebäudeenergiegesetz eingeführtes Nachweisverfahren für neue Wohngebäude entlastet Bauherren und Planer. Durch das „Modellgebäudeverfahren“ müssen diese nicht länger eigene Berechnungsnachweise erbringen. Der Nachweis nach dem Modellgebäudeverfahren erfolgt durch einen Vergleich mit ähnlichen Gebäuden mit den gleichen typischen Merkmalen. Für mehrere Gebäude können Nachweise im Quartier erfolgen. Diese Option besteht bis Ende 2025. 

    Energieausweise 

    Das Gebäudeenergiegesetz macht strengere Vorgaben für das Ausstellen von Energieausweisen als seine Vorgänger und legt Sorgfaltspflichten für Aussteller fest. Diese sind verpflichtet, Berechnungen durch Dritte sowie Angaben von Eigentümern zu prüfen. Bei bestehenden Zweifeln an den gemachten Angaben, dürfen diese nicht in den Ausweis übernommen werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder. Zudem sind in den Energieausweis die CO₂-Emissionen von Gebäuden anzugeben. Aussteller von Energieausweisen sind Handwerker und staatlich anerkannte Techniker mit einer entsprechenden Zusatzqualifikation. Diese können sowohl für Wohn- wie auch für Nichtwohngebäude Energieausweise ausstellen. Die vorher geltende Unterscheidung zwischen den Gebäudetypen entfällt. Ebenso neu eingeführt wurde die Pflicht zur Vorlage und Übergabe eines Energieausweises an Makler.

    Erfüllungserklärung 

    Neu ins GEG wurde auch die Vorgabe einer „Erfüllungserklärung“ aufgenommen. Sie gilt für Neubauten und bei bestimmten Maßnahmen an Bestandsgebäuden und dient Behörden als Nachweis, dass die Anforderungen des GEG erfüllt wurden. Während der Energieausweis vornehmlich für den Markt als Kommunikationsinstrument gedacht ist, dient die Erfüllungserklärung als Dokument zur Vorlage bei Behörden. 

    Energieberatungen

    Beim Kauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses sind laut Gebäudeenergiegesetz Energieberatungen verpflichtend. Wird eine Sanierung durchgeführt, besteht laut Paragraph 48 und 80 GEG die Pflicht zu einer kostenlosen Energieberatung. Insbesondere bei umfangreichen Sanierungsarbeiten an der Außenhülle des Hauses, für die energetische Berechnungen nötig sind, greifen die Paragrafen.

    Handwerker müssen in ihren Angeboten auf die Beratungspflicht hinweisen. Sobald Käufern von Ein- und Zweifamilienhäusern der Energieausweis vorliegt, sollten sie eine Energieberatung in Anspruch nehmen. Die Beratung führen Personen durch, die Energieausweise ausstellen dürfen. Das sind beispielsweise Energieberater oder regionale Energieagenturen. 

    Förderungen

    Im Gebäudeenergiegesetz sind Förderungen (z.B. für Wärmepumpen) fest verankert. Sie adressieren zum einen den Einsatz erneuerbarer Energien. Zum anderen sind sie auf die Sanierung von Gebäuden ausgerichtet, um den Energieverbrauch der Haushalte zu reduzieren. So fördert der Staat beispielsweise Investitionen in klimafreundliche Heizungen. Alternativ können auch steuerliche Vergünstigungen, auf drei Jahre verteilt, geltend gemacht werden.

    Novellierung - GEG 2024

    Für 2023 war eine Überprüfung des Gebäudeenergiegesetzes vorgesehen. Nach ausführlicher Beratung und vielen Änderungen ist zum 1. Januar 2024 das novellierte GEG in Kraft getreten. Folgende Regelungen wurden getroffen:  

    Neu eingebaute Heizungen müssen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden (vorerst erst in Neubaugebieten, spätestens ab 2028 für alle Neubauten). Als Optionen stehen zur Auswahl:

    • Anschluss an ein Fernwärmenetz
    • Wärmepumpe
    • Stromdirektheizung
    • Solarthermie
    • Hybrid-Heizung aus Heizung mit erneuerbaren Energien und Gas / Öl
    • Biomasse
    • Erneuerbare Gase, Flüssigkeiten oder Wasserstoff

    Bestehende und funktionsfähige fossile Heizungen dürfen weiter betrieben werden. 2045 müssen diese spätestens abgeschaltet werden. Geht die Heizung vorher kaputt, kann aber noch repariert werden, so ist die Reparatur zulässig. Etagenheizungen dürfen nach Totalausfall bzw. Havarie ausgetauscht werden. Mit großzügigen Übergangsfristen muss die Heizung dann aber auf min. 65 % erneuerbare Energien umgestellt werden.  

    Konventionelle Heizungen und Biomasseheizungen dürfen nur nach einer verpflichtenden fachlichen Beratung eingebaut werden. Ab 2029 muss die Heizung mit steigenden Anteilen klimaneutraler Brennstoffe betrieben werden. Gas- und Ölheizungen müssen dann diese Brennstoffe nutzen können.

    Im Folgenden geben wir Ihnen weitergehende Informationen zum Gebäudeenergiegesetz an die Hand. Sie erfahren Wissenswertes:

    • zur Fachunternehmererklärung
    • zur Austauschpflicht für alte Heizungen
    • zu Bußgeldern
    • zu Elementen des Gebäudeenergiegesetzes

    Weiterführende Informationen

    Fachunternehmererklärung

    Paragraf 96 GEG 2020 regelt das Ausstellen einer (Fach)Unternehmererklärung. Wurde ein Fachunternehmen für eine Sanierungsmaßnahme beauftragt, so bestätigt das Unternehmen dem Eigentümer nach Abschluss der Maßnahme, die Vorgaben des GEG eingehalten zu haben. Unternehmen sind verpflichtet, eine solche Erklärung dem Eigentümer auszustellen, wenn zum Beispiel die Gebäudehülle saniert wurde. 

    Das betrifft Arbeiten an der Fassade, den Austausch von Türen oder Fenstern, Dämmmaßnahmen im Keller und an der Kellerdecke, am Dach oder Dachboden. Die Abgabe einer Erklärung ist ebenfalls Pflicht, wenn eine neue Heizung installiert wurde, Umwälz- oder Zirkulationspumpen eingebaut oder ausgetauscht wurden. Auch bei Dämmmaßnahmen an Warmwasserleitungen oder Wärmeverteilungsleitungen sowie bei Klima- und Lüftungsanlagen ist dem Eigentümer eine Fachunternehmererklärung auszuhändigen. Stellt der beauftragte Handwerksbetrieb keine Erklärung aus, kann dies Bußgelder für die Fachbetriebe zur Folge haben. Eigentümer sind ebenfalls verpflichtet, die Erklärung auf Verlangen bei Behörden vorzulegen. Bei nicht Vorlegen drohen ebenfalls Bußgelder. 

    Eigentümer wiederum sind angehalten, die Fachunternehmererklärung für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren aufzubewahren. Sie dient dem Nachweis gegenüber Behörden und als Nachweis für Förderungen. Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fordern die Erklärung zur Auszahlung von Fördergeldern ein. Sie dient zudem als Beleg dafür, welche Bauteile verbaut worden sind. Die Angaben fließen in den Energieausweis zur Erhebung des energetischen Standards ein.

    Es gibt laut GEG jedoch keine inhaltlichen Vorgaben zum Ausstellen der Bescheinigung. Die Erklärung kann daher formlos erfolgen, muss aber schriftlich vorgelegt werden. Fachverbände, Landesbauministerien oder Bauämter stellen Vorlagen oder Formulare zum Ausfüllen kostenfrei zur Verfügung. Die BAFA versendet beispielsweise zusammen mit dem Zuwendungsbescheid ein Formular für die Fachunternehmererklärung.

    Austauschpflicht für alte Heizungen

    Im GEG 2024 wurden die Abschnitte zu den Anforderungen und Verboten hinsichtlich der Anlagentechnik deutlich ausgeweitet (§§71 bis 73). Eine Heizungsanlage darf danach in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt. Eine generelle und sofortige Pflicht zum Austausch einer alten Heizung ergibt sich daraus aber nicht. Gebäudeeigentümer können zudem frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Anforderungen erfüllt werden. Auch gelten großzügige Übergangsfristen.

    Die Pflicht zum Austausch von Heizkesseln, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff beschickt werden, regelt bereits der Paragraf 72 des GEG 2020. Dieser besagt, dass Gas- und Ölheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 verbaut worden sind, nicht länger betrieben werden dürfen. Dies betrifft alte Heizkessel wie sogenannte Standardkessel und Konstant-Temperaturkessel. 

    Für Gas- und Ölheizungen, die nach diesem Zeitpunkt aufgestellt wurden oder in Betrieb gegangen sind, besteht eine Wechselpflicht nach Ablauf von 30 Jahren. Allerdings gibt es Ausnahmen. So gilt eine Wechselpflicht nicht bei Niedertemperaturkesseln und Brennwertkesseln mit besonders hohem Wirkungsgrad. 

    Auch Eigentümer, die seit 2002 ein Einfamilien- oder Zweifamilienhaus bewohnen, sind von der Austauschpflicht ausgenommen. Die Pflicht zum Heizungswechsel trifft vor allem Eigentümer, die ein Ein- oder Zweifamilienhaus neu erwerben. Sie müssen den Heizungswechsel innerhalb von zwei Jahren vornehmen. Ebenfalls gelten Ausnahmen für Heizungen mit einer Nennleistung unter vier Kilowatt oder über 400 Kilowatt.

    Informationen zu Bußgeldern

    In Paragraf 108 des GEG sind die Bußgeldvorschriften geregelt. Eine Missachtung der Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Eigentümer müssen mit Bußgeldern zwischen 5.000 und 50.000 Euro rechnen. Am höchsten fallen Bußgelder aus, wenn die Vorgaben zur Dämmung oder die Austauschpflichten von Heizungen nicht beachtet werden. Wird ein Energieausweis bei Vermietung, Verkauf oder Verpachtung nicht zeitnah übergeben, sind Bußgelder in Höhe von 10.000 Euro möglich. 

    Ebenso können Bußgelder anfallen, wenn Daten nicht korrekt sind oder Vorgaben zur Inspektion von Klimaanlagen nicht erfüllt werden. Fachbetrieben und Handwerksunternehmen drohen bei Nichtausstellen einer Fachunternehmererklärung Bußgelder in Höhe von bis zu 5.000 Euro.

    Die aktuellen Regelungen des GEG 2024 ergänzen Bußgeldvorschriften zu nicht erfolgten Betriebsprüfungen der Wärmepumpe, einem verspäteten oder unterlassenen hydraulischen Abgleich des Heizungssystems oder zum Einbau nicht genehmigter Stromdirektheizungen.

    Gebaeudeenergiengesetz

    Elemente des Gebäudeenergiegesetzes

    Das Gebäudeenergiegesetz ist nach rechtsförmlichen Vorgaben erstellt. Es unterteilt sich in folgende Gliederungselementen: 

    • Teil 1: Allgemeiner Teil
    • Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude
      Zahlreiche Vorschriften zu den Berechnungsmethoden (§§ 34 bis 45) sind mit dem GEG 2024 entfallen.
    • Teil 3: Anforderungen an bestehende Gebäude
    • Teil 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
      Hier gab es mit der Novelle des GEG 2024 die meisten Ergänzungen.
    • Teil 5: Energieausweise
    • Teil 6: Finanzielle Förderung
    • Teil 7: Vollzug
    • Teil 8: Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
    • Teil 9: Übergangsvorschriften
    • Teil 10: Anlagen GEG 2024

    Weitere Details zum GEG und den aktuellen Änderungen hat das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung auf seinem Info-Portal Energieeinsparung hinterlegt. Ebenso informiert sie die Verbraucherzentrale über die Regelungen im neuen Gebäudeenergiegesetz.

    Die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes finden Sie unter Gesetze im Internet oder im Bundesgesetzblatt zum Nachlesen.

    Weitere Informationen zum Gebäudeenergiegesetz hält das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen parat. Hier finden Sie eine Kurzfassung zu den aktuellen Änderungen.